Gebäude-AfA: Das BMF-Schreiben von 2023 ist aufgehoben
Das Wichtigste in Kürze
- Das Bundesministerium der Finanzen hat sein Schreiben vom 22. Februar 2023 mit Schreiben vom 1. Dezember 2025 aufgehoben.
- Der Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer setzt kein Gutachten eines öffentlich bestellten oder ISO-17024-zertifizierten Sachverständigen mehr voraus.
- Eine bestimmte Gutachtenmethode ist nicht vorgeschrieben. Zulässig ist jede sachverständige Methode, die technischen Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung und rechtliche Beschränkungen nachvollziehbar berücksichtigt.
- Die gesetzliche Grundlage bleibt unverändert: § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG.
- Die formalen Hürden sind gefallen, die inhaltlichen nicht – die Nachweislast trägt weiterhin, wer die kürzere Nutzungsdauer geltend macht.
Worum es geht
Gebäude werden steuerlich grundsätzlich über feste Zeiträume abgeschrieben – je nach Gebäudeart und Bauzeitpunkt über 33, 40 oder 50 Jahre. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG lässt davon eine Ausnahme zu: Ist die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer, darf entsprechend schneller abgeschrieben werden. Für Eigentümer älterer, vermieteter Immobilien kann das die jährliche Abschreibung deutlich erhöhen.
Der Streitpunkt war nie die Vorschrift selbst, sondern der Nachweis. Genau dazu hatte das BMF am 22. Februar 2023 ein Schreiben veröffentlicht, das die Anforderungen eng fasste. Dieses Schreiben ist nun aufgehoben.
Was das Schreiben von 2023 verlangte
Das Schreiben ließ als Nachweis im Kern nur Gutachten öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken oder von nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Gutachtern zu. Ausdrücklich nicht ausreichend war die bloße Übernahme einer Restnutzungsdauer aus einem Verkehrswertgutachten – etwa der nach dem Modell der ImmoWertV ermittelte Wert.
In der Praxis führte das zu einem Engpass: Die Zahl der öffentlich bestellten Immobiliensachverständigen in Deutschland ist überschaubar und rückläufig, das Durchschnittsalter liegt bei etwa 60 Jahren. Gleichzeitig stieg die Nachfrage nach solchen Gutachten deutlich. Wartezeiten und Preise zogen entsprechend an.
Was sich zum 1. Dezember 2025 geändert hat
Mit dem Schreiben vom 1. Dezember 2025 hat das BMF das Schreiben von 2023 vollständig aufgehoben. Damit entfallen sowohl die Beschränkung auf bestimmte Sachverständigengruppen als auch die enge Methodenvorgabe.
Wer das Gutachten erstellen durfte
Bis 30.11.2025
Nur öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierte Gutachter.
Seit 01.12.2025
Keine Beschränkung auf bestimmte Qualifikationen mehr. Maßgeblich ist, dass die Person fachkundig ist und die Herleitung sachverständig begründet.
Zulässige Methode
Bis 30.11.2025
Enge Vorgaben; die bloße Übernahme der Restnutzungsdauer aus einem Verkehrswertgutachten wurde ausdrücklich nicht anerkannt.
Seit 01.12.2025
Keine Methode vorgeschrieben. Jede sachverständige Vorgehensweise ist zulässig, solange sie nachvollziehbar ist.
Inhaltliche Anforderungen
Bis 30.11.2025
Detaillierter Anforderungskatalog des Schreibens.
Seit 01.12.2025
Technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung und rechtliche Nutzungsbeschränkungen müssen nachvollziehbar berücksichtigt werden.
Was das Gutachten weiterhin leisten muss
Die Aufhebung senkt die formalen Hürden – nicht die inhaltlichen. Wer eine kürzere Nutzungsdauer geltend macht, trägt dafür die Nachweislast. Ein Gutachten muss die maßgeblichen Faktoren nachvollziehbar behandeln:
Technischer Verschleiß
Zustand der tragenden und der verschleißenden Bauteile: Dach, Fassade, Fenster, Haustechnik, Leitungen. Belegt durch Feststellungen aus dem Ortstermin, nicht durch Annahmen.
Wirtschaftliche Entwertung
Ob sich eine weitere Nutzung wirtschaftlich noch trägt: Grundriss, Ausstattungsstandard, Energiekennwerte, Vermietbarkeit am konkreten Standort.
Rechtliche Nutzungsbeschränkungen
Denkmalschutz, Bebauungsplan, Erbbaurecht, Rückbauverpflichtungen oder befristete Genehmigungen, die die Nutzungsdauer begrenzen.
Entscheidend ist die Begründung. Ein Gutachten, das eine Zahl nennt, ohne den Weg dorthin offenzulegen, wird auch unter der neuen Lage nicht anerkannt. Umgekehrt hat eine sauber hergeleitete, am Objekt belegte Einschätzung nun bessere Chancen – unabhängig davon, ob sie von einem öffentlich bestellten Sachverständigen stammt.
Was das praktisch bedeutet
Für Sachverständige
Der Kreis derer, die solche Gutachten erstellen können, ist größer geworden. Für Bausachverständige, Architekten und Ingenieure mit einschlägiger Fachkunde entsteht ein zusätzliches Betätigungsfeld. Zugleich steigt die Bedeutung sauberer Dokumentation: Wenn die Qualifikation nicht mehr allein für die Anerkennung bürgt, tut es die Nachvollziehbarkeit der Herleitung.
Für öffentlich bestellte Sachverständige verschwindet damit ein faktisches Alleinstellungsmerkmal. Der Wettbewerb entscheidet sich künftig stärker über Qualität und Bearbeitungsdauer als über den Titel. Wer prüffähige Gutachten schnell liefern kann, ist im Vorteil.
Für Eigentümer
Gutachten sind leichter zu bekommen als in den Jahren zuvor. Das heißt nicht, dass jedes Gutachten anerkannt wird – die Finanzämter prüfen die inhaltliche Substanz weiterhin. Ein billiges Gutachten ohne Ortstermin und ohne belegte Herleitung ist verlorenes Geld, weil es der Prüfung nicht standhält.
Für Steuerberater
Mandanten mit älteren vermieteten Objekten, die bisher an der Sachverständigenfrage gescheitert sind, können erneut geprüft werden. Zugleich gilt: Beiträge, Merkblätter und Checklisten, die die Anforderungen des Schreibens von 2023 wiedergeben, sind inhaltlich überholt und sollten überarbeitet werden.
Die Vorgeschichte
Die Aufhebung kam nicht aus dem Nichts. Das Schreiben von 2023 war von Beginn an umstritten, weil es die Nachweismöglichkeiten enger fasste, als es der Wortlaut des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG nahelegt. Die Vorschrift verlangt eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer – sie schreibt weder eine bestimmte Person noch eine bestimmte Methode für den Nachweis vor.
Die Rechtsprechung hatte diesen Punkt bereits zuvor betont: Steuerpflichtige können sich jeder Darlegungsmethode bedienen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint. Eine Verengung auf bestimmte Gutachtertypen ließ sich damit schwer vereinbaren.
Die Aufhebung stellt insofern weniger eine Kehrtwende dar als eine Rückkehr zur gesetzlichen Ausgangslage. Für die Praxis ist die Wirkung dennoch erheblich, weil sich viele Beteiligte in den vergangenen Jahren an dem Schreiben ausgerichtet hatten.
Was jetzt zu klären bleibt
Die Aufhebung schafft Spielraum, aber auch offene Fragen. Ohne Verwaltungsanweisung fehlt eine einheitliche Linie, an der sich Finanzämter orientieren. Absehbar ist:
- Uneinheitliche Handhabung. Bis sich eine Praxis herausbildet, werden Finanzämter unterschiedlich streng prüfen. Die Rechtsprechung wird das über die Zeit vereinheitlichen.
- Fachkunde als neuer Streitpunkt. Wenn nicht mehr die Bestellung entscheidet, rückt die Frage nach, welche Qualifikation im Einzelfall ausreicht. Nachweise über Ausbildung, Zertifizierungen und Berufserfahrung gehören daher ins Gutachten.
- Offene Veranlagungen. Ob und wie sich die Aufhebung auf noch offene Veranlagungen und laufende Einspruchsverfahren auswirkt, ist im Einzelfall mit dem steuerlichen Berater zu klären.
Was Sachverständige jetzt tun sollten
- Gutachtenmuster überarbeiten. Verweise auf das Schreiben von 2023 und auf die dort geforderte Qualifikation gehören heraus.
- Eigene Fachkunde darstellen. Ein kurzer Abschnitt zur Qualifikation samt Nachweisen ersetzt die frühere Legitimation durch die Bestellung.
- Die drei Faktoren ausdrücklich abhandeln. Technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung und rechtliche Beschränkungen sollten als eigene Abschnitte erkennbar sein – nicht implizit im Fließtext stehen.
- Ortstermin und Belege dokumentieren. Fotos, Rechnungen und Feststellungen sind die Grundlage, auf der die Herleitung ruht.
Wie valture die Restnutzungsdauer herleitet
valture leitet die Restnutzungsdauer aus dem Baujahr, den durchgeführten Modernisierungen und dem beim Ortstermin dokumentierten Zustand her – in Anlehnung an Anlage 2 der ImmoWertV. Jeder Zwischenschritt bleibt im Gutachten sichtbar: welche Modernisierungen mit welcher Punktzahl bewertet wurden, wie sich daraus das fiktive Baujahr ergibt und welche Feststellungen aus dem Ortstermin die Einschätzung stützen.
Die fachliche Verantwortung bleibt dabei vollständig beim Sachverständigen. Vorschläge der KI-Auswertung werden nie automatisch übernommen – jeder Wert wird einzeln geprüft und freigegeben, mit Angabe der Unterlage oder des Fotos, aus dem er stammt. Wie das im Einzelnen abläuft, steht auf der Seite Restnutzungsdauer in der Plattform.
Weiterlesen
Den vollständigen Ablauf einer Herleitung beschreibt der Leitfaden zur Restnutzungsdauer. Die Bewertungssystematik im Einzelnen steht in den Beiträgen zu den Modernisierungspunkten und zur Gesamtnutzungsdauer.
Fundstellen
- BMF-Schreiben vom 1. Dezember 2025 zur Aufhebung des BMF-Schreibens vom 22. Februar 2023 (BStBl I Seite 332)
- § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG – Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden
- Anlage 1 und Anlage 2 der ImmoWertV – Gesamtnutzungsdauer und Modell zur Restnutzungsdauer bei Modernisierungen
Dieser Beitrag gibt den Stand vom 28. Juli 2026 wieder und dient der fachlichen Information. Er ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
Restnutzungsdauer-Gutachten in Minuten statt Stunden
Digitaler Ortstermin, KI-gestützte Auswertung von Unterlagen und Fotos, prüffähiges PDF im eigenen Berichtsdesign. 30 Tage kostenlos testen, monatlich kündbar.
